Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten im kaufmännischen Geschäftsverkehr mit allen unseren Abnehmern;
im nichtkaufmännischen Geschäftsverkehr gelten diese AGB nach Maßgabe Ziffer 8.
Soweit nicht zwischen uns und unseren Abnehmern ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, findet im Übrigen das Kaufrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Anwendung.
Werden Bauleistungen erbracht, auf die Werkvertragsrecht anzuwenden ist, so kann ergänzend die Verdingungsverordnung für Bauleistungen (VOB) vereinbart werden.
1. ANWENDUNG
- Unsere AGB sind auch dann wirksam, wenn wir uns - im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung - bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie beziehen. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers sind für uns nur verbindlich, soweit wir ihnen in jedem Einzelfall ausdrücklich zugestimmt haben.
- Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich; Aufträge und sonstige Vereinbarungen kommen daher nur durch schriftliche Bestätigung des Verkäufers bzw. mit Beginn der Übergabe der Ware zustande.
2. LIEFERUNG
- Halten wir auf Veranlassung des Kunden Produktionskapazitäten vor und kommt es aus Gründen, die nicht wir zu vertreten haben, nicht oder zur verspäteten Ausführung, so haftet der Besteller auch für den daraus entstandenen Schaden.
- An allen in Zusammenhang mit der Angebotserstellung und Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – unabhängig von Art und Form der Unterlagen – behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor (z.B. Kalkulationen, Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Werkzeuge, Konstruktionsvorschläge, sonstige Vorschläge, Entwürfe, etc.). Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden. Ausnahmen sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers erlaubt. Die Unterlagen sind unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Geschäftsbeziehung zustande kommt.
- Für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Rechtzeitigkeit der vom Kunden zu beschaffenden oder zu erstellenden Ausführungsunterlagen ist dieser verantwortlich.
- Erfüllungsort für die Lieferung, sofern nichts anderes vereinbart, ist das Lieferwerk oder das in unserem Auftrag tätige Unternehmen, auch bei Lieferung frei Bestimmungsort. Jede Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Art der Versendung bleibt uns vorbehalten, soweit keine bestimmte Versandart vereinbart ist.
Mit Absendung, Verladung spätestens mit Verlassen des Werkes / Lager geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
Wir behalten uns vor, Aufträge in Teillieferungen auszuführen, falls nicht etwas anderes vereinbart ist. Beanstandungen von Teillieferungen entbinden nicht von der Verpflichtung, die Restmenge der bestellten Ware vertragsgemäß abzunehmen.
Ist Lieferung an die Baustelle vereinbart, so werden geeignete Anfuhrwege und unverzügliche Entladung durch den Besteller vorausgesetzt; andernfalls haftet er für entstehenden Schäden und zusätzliche Aufwendungen. - Vereinbarte Liefertermine beziehen sich auf die Bereitstellung der Ware zur Übergabe bzw. zum Versand im Werk bzw. Auslieferungslager des Verkäufers. Unsere Lieferpflicht ruht, solange uns Ausführungsunterlagen sowie alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen oder zweckmäßigen Unterlagen nicht übergeben bzw. Informationen nicht erteilt worden sind.
- Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Für die entstandenen Lagerkosten werden 0,25 € pro m² und Tag fällig. Die Abrechnung erfolgt monatlich am Letzten des Monats. Liegt der Beginn oder das Ende des Annahmeverzugs innerhalb eines Monats, werden die Kosten anteilig für den ersten und letzten Monat der Lagerung in Rechnung gestellt. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache ab dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
- Für den Fall, dass wir vertraglich vereinbarte Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, informieren wir den Besteller unverzüglich über diesen Umstand und teilen ihm die voraussichtliche bzw. neue Lieferfrist mit. Sofern eine verspätete Lieferung aufgrund von Nichtverfügbarkeit der Leistung auch innerhalb der neu bekanntgegebenen Lieferfrist nicht erfolgen kann, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers (in Form einer Kaufpreisanzahlung) haben wir unverzüglich zu erstatten. Die Nichtverfügbarkeit der Leistung ist beispielsweise dann gegeben, wenn eine nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer stattgefunden hat, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, wenn es zu sonstigen Störungen in der Lieferkette (beispielsweise aufgrund höherer Gewalt, Streik oder massiver Preiserhöhungen) gekommen ist oder, wenn wir im Einzelfall nicht zur Beschaffung verpflichtet sind.
- Betonprodukte müssen zur Erlangung der vorgeschriebenen Eigenschaften für bestimmte Zeit im Lager stehen und aushärten. Wird vom Besteller eine vorzeitige Auslieferung gewünscht, erfolgt dies auf eigene Gefahr, auf die wir den Käufer hinweisen.
- Rohstoff- oder Energiemangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen, Zölle, Ein- und Ausfuhrabgaben, behördliche Verfügungen, Lieferterminüberschreitungen von Vorlieferanten, Betriebsstörungen, alle Fälle höherer Gewalt und andere von uns oder einem für uns arbeitenden oder verbundenen Unternehmen nicht zu vertretende Umstände, befreien uns für die Dauer und, sowie sie unsere Liefertätigkeit beeinträchtigen, von unserer Lieferpflicht.
- Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Käufer uns gegenüber mit einer fälligen Verbindlichkeit in Verzug ist. Wenn uns Tatsachen oder Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen (z.B. Nichtzahlung überfälliger und angemahnter Rechnungen), und der Käufer trotz Aufforderung nicht zu ausreichender Sicherheitsleistung bereit ist, sind wir jederzeit ganz oder teilweise zum schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
- Der Abnehmer hat unverzüglich zu untersuchen bzw. zu prüfen, ob die Ware einwandfrei und vollständig zur Verfügung gestellt ist und etwaige sichtbare Mängel sofort zu rügen.
Sofern die bereitgestellte Ware bis zum vereinbarten Liefertermin oder innerhalb der Lieferfrist nicht abgenommen ist, gilt sie mit Ablauf des fünften Werktages nach dem Liefertermin bzw. nach Ablauf der Frist als genehmigt bzw. abgenommen. - Vertragsstrafen sind uns gegenüber nur wirksam, wenn sie für jeden Einzelfall in einer besonderen Vereinbarung festgelegt wurden.
- Von uns in Verkehr gebrachte Verpackungen werden im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen in unseren Betriebsstätten zurückgenommen, sofern sie restentleert und nicht verschmutzt sind und vom Abnehmer bzw. auf dessen Kosten sortiert angeliefert werden.
3. ANGEBOT, VERTRAGSABSCHLUSS, VERTRAGSRÜCKTRITT
- Die Angebotsfrist ist auf die Dauer von 6 Wochen ab dem Angebotsdatum festgelegt. Eine Änderung der Angebotsfrist bedarf der schriftlichen Festlegung auf dem Angebot.
- Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß §145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.
- Bei unberechtigter Vertragsstornierung durch den Besteller, entsteht unsererseits ein Anspruch auf Schadenersatz von 15% der Auftragssumme vom Kunden. Leistungen und Materialien, die bereits Kosten für den stornierten Auftrag verursacht haben, werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.
- In den in Absatz 2.7 genannten Fällen, sind wir ferner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ohne das ein Ersatz des etwaigen Schadens verlangt werden kann, wenn uns die Leistungserbringung unmöglich bzw. unzumutbar geworden oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist. Zum Rücktritt sind wir auch dann berechtigt, wenn nach erteilter Auftragsbestätigung außergewöhnliche (> 15%) Erhöhungen von Rohstoff-, Energiekosten, Zölle, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben eintreten, die sich auf den Verkaufspreis auswirken
- Siehe Punkt 2 Absatz 10.
- Siehe Punkt 5 Absatz 5.
4. GEWÄHRLEISTUNG
Unsere Erzeugnisse sind güteüberwacht.
Muster oder Proben gelten als unverbindliche Ansichtsstücke. Geringfügige Abweichungen davon berechtigen nicht zu Beanstandungen. Abweichungen, Veränderungen oder Toleranzen im Rahmen der DIN-Normen stellen ebenso wenig einen Mangel dar wie produkt- und materialbedingte Abweichungen oder Veränderungen wie z.B.
Kalkausblühungen, Farbschwankungen, Grate oder Poren.
- Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Bereitstellung der Ware im Werk bzw. Auslieferungslager, nicht jedoch vor einem fix vereinbarten Liefertermin. Gewährleistungsansprüche verjähren laut den gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Bestimmungen. Erkennbare Mängel, Falschlieferungen, Fehl- oder Mehrmengen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Rüge und Geltendmachung behaupteter Ansprüche haben in jedem Falle vor Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und innerhalb der Gewährleistungsfrist zu erfolgen.
Auch versteckte Mängel sind uns unverzüglich nach Ihrer Entdeckung, spätestens vor Ablauf der Gewährleistungsfrist zu melden und schriftlich geltend zu machen. - In jedem Falle ist uns Gelegenheit zu geben, den Mangel selbst und/oder durch von uns beauftragte Fachleute untersuchen zu lassen, diese Rechte stehen uns zu, soweit der Kunde uns nicht glaubhaft macht, dass wegen Gefahr im Verzug Sofortmaßnahmen ergriffen werden mussten. Die Übernahme von Kosten für fremdbeauftragte Gutachter bedarf einer schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall.
- Mängelansprüche bestehen nicht bei unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, Einsatz ungeeigneter Verlege- bzw. Versetzgeräten, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängel- und Haftungsansprüche.
Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. - Zur Beseitigung mit Recht gerügter Mängel der von uns gelieferten Betonerzeugnisse, können wir nach Wahl entweder nachbessern oder Ersatz liefern. Dieses Wahlrecht müssen wir unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Klärung des Sachverhaltes, durch Erklärung gegenüber dem Kunden ausüben. Schlagen Ersatzlieferungen bzw. Nachbesserungen fehl oder erfordern sie einen unverhältnismäßigen Aufwand, so kann nach Einbau nur Minderung des Kaufpreises verlangt werden.
Alle weiteren Ansprüche des Kunden, auch solche auf Schadensersatz, werden, soweit nicht zwingende Vorschriften (z.B. Produkthaftungsgesetz) entgegenstehen, ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften, arglistigem Verschweigen von Mängeln oder vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten. - Soweit eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist, muss uns mind. dreimal Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben werden, bevor diese als fehlgeschlagen gilt.
- Sachmängelansprüche verjähren in 24 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 Abs.1 Nr.2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs.1 BGB (Rückgriffs Anspruch) und § 634a Abs.1 Nr.2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt.
5. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
- Die Preise verstehen sich ab Werk bzw. Auslieferungslager und zwar ausschließlich Fracht, Verpackung und Mehrwertsteuer, soweit nichts Besonderes vereinbart ist. Sofern keine Festpreisabrede getroffen werden, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
- Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, sind unsere Forderungen ohne Abzug am Sitz des Unternehmens in bar zu entrichten oder auf das umseitig genannte Bankkonto zu leisten. Der Abzug von Skonto und Nachlässen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
- Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kaufpreis innerhalb 10 Tage ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware zu leisten. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen.
- Unsere sämtlichen Forderungen werden in jedem Fall dann sofort fällig, wenn der Kunde mit der Erfüllung einer anderen Verbindlichkeit gegenüber uns in Verzug gerät. Das Gleiche gilt, wenn er seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Vergleich- oder Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, oder Umstände bekannt werden, die begründeten Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigen.
- Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir – nach unserer Wahl – berechtigt, weitere Lieferungen bzw. Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht, wenn der Kunde zu Recht die Lieferung beanstandet hat.
- Im Falle des Zahlungsverzugs werden pauschale Verzugskosten sowie Verzugszins mit 9 Prozentpunkte über dem aktuellen Basiszinssatz fällig (§288 BGB Abs.2). Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins nach §353 HGB unberührt.
- Bei Forderungen aufgrund mehrerer Lieferungen bzw. Leistungen bleibt die Verrechnung von Geldeingängen auf die eine oder auf die andere Schuld uns überlassen. Der Kunde ist nicht berechtigt, wegen irgendwelcher Ansprüche, auch wenn sie aufgrund von Mängelrügen erhoben sind, mit seinen Zahlungen innezuhalten, Zahlungen zu verweigern oder Zahlungen betreffend anderer Aufträge, Lieferungen zu mindern. Mit etwaigen Gegenforderungen kann er nur aufrechnen, wenn sie unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
6. EIGENTUMSVORBEHALT
- Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor, bis unsere sämtlichen Forderungen - ohne Rücksicht auf Ihren Rechtsgrund und ihre Entstehungszeit - aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller beglichen sind, bis ein etwaiger Kontokorrentsaldo ausgeglichen ist. Der Besteller darf die von uns gelieferten Materialien im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb verarbeiten und/oder weiterveräußern. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung entfällt dann, wenn der Besteller mit seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot vereinbart hat. Der Besteller ist verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Bei Verletzung sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe zu verlangen.
- Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, erfolgt die Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware für uns. Uns steht das Eigentum oder Miteigentum, §§ 947, 950 BGB, an der hierdurch entstehenden neuen Sache zu. Bei Verbindung bzw. Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (einschließlich Mehrwertsteuer) zum Wert der anderen Sachen im Zeitpunkt der Verbindung bzw. der Vermischung, § 948 BGB, zu. Die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Besteller tritt hiermit die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer zustehenden Ansprüche mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in Höhe des Wertes der von uns gelieferten Ware.
- Auf unseren Wunsch hat der Besteller, sobald er in Verzug ist, die Abtretung seinen Schuldnern bekanntzugeben und uns die erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen auszuhändigen. Übersteigt der Wert der Eigentumsvorbehaltsware oder der uns gegebenen Sicherungen die Höhe unserer Forderungen (einschließlich Mehrwertsteuer) insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe bzw. Rückübertragung verpflichtet.
- Wird die gelieferte Ware oder werden die daraus hergestellten Sachen in das Grundstück eines Dritten eingebaut, derart, dass sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks werden, so gehen die anstelle dieser Sache tretenden Forderungen des Bestellers gegen seine Abnehmer in Höhe des Einkaufswertes unserer verbauten Ware zur Sicherung unserer Forderung auf uns über, ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf. Der Übergang dieser Forderung ist für den Zeitpunkt ihrer Entstehung vereinbart.
- Der Besteller darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weder verpfänden noch sicherheitshalber übereignen und hat uns Pfändungen, die auf Betreiben Dritter erfolgt sind, unverzüglich anzuzeigen. Der Besteller hat uns unverzüglich für den Fall, dass ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriff Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen, schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
7. BERATUNG
- Technische Beratungen sind nicht Gegenstand des Liefervertrages; sie sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich erfolgen. Sie entheben den Kunden nicht von der Verpflichtung einer sach- und fachgemäßen Verarbeitung unserer Produkte.
8. GELTUNG FÜR NICHTKAUFLEUTE
Für Rechtsgeschäfte, die weder den Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmannes noch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen betreffen, gelten diese AGB mit folgender Maßgabe:
- Ziffer 1.1., erster Abs. gilt nicht.
- Ziffer 2.9., erster Absatz gilt mit der Maßgabe, dass die Rügefrist zwei Wochen beträgt.
Ziffer 3.4., zweiter Absatz gilt nicht. - Ziffer 4.1., erster Abs. gilt nur bei offensichtlich erkennbaren Mängel, Falschlieferungen, Fehl- oder Mehrmengen.
- Ziffer 4.3. gilt nicht, soweit dort Ansprüche auf Wandlung, Minderung oder das Rücktritts recht ausgeschlossen sind.
Ziffer 5.1. gilt mit der Maßgabe, dass in den Preisen die Mehrwertsteuer enthalten ist.
Ziffer 5.5., gilt nur insoweit, als vor Schadensersatz wegen Nichterfüllung und Rücktritt eine angemessene Frist gesetzt wird. - Ziffer 5.5., im Falle des Zahlungsverzugs bei Verbrauchern werden pauschale Verzugskosten sowie ein Verzugszinssatz von 5 Prozentpunkte über dem aktuellen Basiszinssatz fällig (lt. §288 BGB Abs.1).
- Ziffer 5.7., Satz 2 gilt nicht.
- Ziffer 9.1. gilt nur, soweit nach § 38 ZPO zulässig.
9. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- Gerichtsstand – auch für Wechsel-, Schecks- und Urkundungsprozesse – ist der Sitz der jeweiligen Firma.
- Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise rechtlich unwirksam sein oder werden, soll die Geltung der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt werden.
- Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niedergelegt
Sitz der Gesellschaften:
Röser GmbH- Essingen
Röser II GmbH – Krauchenwies
Röser III GmbH - Steißlingen
Röser IV GmbH - Laupheim
Röser Vertriebs GmbH - Dürmentingen-Burgau