Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten im kaufmännischen Geschäftsverkehr mit allen unseren Abnehmern; im nichtkaufmännischen Geschäftsverkehr gelten diese AGB nach Maßgabe Ziffer 8.

Soweit nicht zwischen uns und unseren Abnehmern ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, findet im Übrigen das Kaufrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Anwendung.

Werden Bauleistungen erbracht, auf die Werkvertragsrecht anzuwenden ist, so kann ergänzend die Verdingungsverordnung für Bauleistungen (VOB) vereinbart werden.

1. ANWENDUNG

  1. Unsere AGB sind auch dann wirksam, wenn wir uns - im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung - bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie beziehen. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir ihnen in jedem Einzelfall ausdrücklich zugestimmt haben.
  2. Unsere Angebote sind freibleibend; Aufträge und sonstige Vereinbarungen kommen daher nur durch schriftliche Bestätigung bzw. mit Beginn der Übergabe der Ware zustande.
  3. Für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Rechtzeitigkeit der vom Kunden zu beschaffenden oder zu erstellenden Ausführungsunterlagen ist dieser verantwortlich. Halten wir auf Veranlassung des Kunden Produktionskapazitäten vor und kommt es aus Gründen, die nicht wir zu vertreten haben, nicht oder zur verspäteten Ausführung, so haftet der Kunde auch für den daraus entstandenen Schaden.

2. LIEFERUNG

  1. Erfüllungsort für die Lieferung ist auch bei Lieferung frei Bestimmungsort das Lieferwerk oder das in unserem Auftrag tätige Unternehmen es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Jede Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Art der Versendung bleibt uns Vorbehalten, soweit keine bestimmte Versandart vereinbart ist.
    Mit Absendung, Verladung spätestens mit Verlassen des Werkes / Lager geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Wir behalten uns vor, Aufträge in Teillieferungen auszuführen, falls nicht etwas anderes vereinbart ist. Beanstandungen von Teillieferungen entbinden nicht von der Verpflichtung, die
    Restmenge der bestellten Ware vertragsgemäß abzunehmen.
    Ist Lieferung an die Baustelle vereinbart, so werden geeignete Anfuhrwege und unverzügliche Entladung durch den Abnehmer vorausgesetzt; andernfalls haftet er für entstandene Schäden und zusätzliche Aufwendungen.
  2. Vereinbarte Liefertermine beziehen sich auf die Bereitstellung der Ware zur Übergabe bzw. zum Versand im Werk bzw. Auslieferungslager. Unsere Lieferpflicht ruht, solange uns Ausführungsunterlagen sowie alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen oder zweckmäßigen Unterlagen nicht übergeben bzw. Informationen nicht erteilt worden sind.
  3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  4. Betonprodukte müssen zur Erlangung der vorgeschriebenen Eigenschaften für bestimmte Zeit im Lager stehen und aushärten. Wird vom Käufer eine vorzeitige Auslieferung gewünscht, erfolgt dies auf eigene Gefahr, auf die wir den Käufer hinweisen.
  5. Rohstoff- oder Energiemangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen und behördliche Verfügungen sowie Liefertermin Überschreitungen von Vorlieferanten, Betriebsstörungen, alle Fälle höherer Gewalt und andere von uns oder einem für uns
    arbeitenden Betrieb nicht zu vertretende Umstände befreien uns für die Dauer und soweit sie unsere Liefertätigkeit beeinträchtigen von unserer Lieferpflicht. In den vorgenannten Fällen sind wir ferner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ohne dass Ersatz des etwaigen Schadens verlangt werden kann, wenn uns die Leistung unmöglich bzw. unzumutbar geworden oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist. Zum Rücktritt sind
    wir auch dann berechtigt, wenn nach erteilter Auftragsbestätigung außergewöhnliche (20% und mehr) Erhöhungen von Rohstoff- und Energiekosten eintreten, die sich auf den Verkaufspreis auswirken.
  6. Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Käufer uns gegenüber mit einer fälligen Verbindlichkeit in Verzug ist. Wenn uns Tatsachen oder Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen (z.B. Nichtzahlung überfälliger und angemahnter Rechnungen), und der Käufer trotz Aufforderung nicht zu ausreichender Sicherheitsleistung bereit ist, sind wir jederzeit ganz oder teilweise zum schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  7. Der Abnehmer hat unverzüglich zu untersuchen bzw. zu prüfen, ob die Ware einwandfrei und vollständig zur Verfügung gestellt ist und etwaige sichtbare Mängel sofort zu rügen. Sofern die bereitgestellte Ware bis zum vereinbarten Liefertermin oder innerhalb der Lieferfrist nicht abgenommen ist, gilt sie mit Ablauf des fünften Werktages nach dem Liefertermin bzw. nach Ablauf der Frist als genehmigt bzw. abgenommen.
  8. Vertragsstrafen sind uns gegenüber nur wirksam, wenn sie für jeden Einzelfall in einer besonderen Vereinbarung festgelegt wurden.
  9. Von uns in Verkehr gebrachte Verpackungen werden im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen in unseren Betriebsstätten zurückgenommen, sofern sie restentleert und nicht verschmutzt sind und vom Abnehmer bzw. auf dessen Kosten sortiert angeliefert werden.

3. ANGEBOT, VERTRAGSABSCHLUSS, VERTRAGSRÜCKTRITT

  1. Die Angebotsfrist ist auf die Dauer von 6 Wochen ab dem Angebotsdatum festgelegt. Eine Änderung der Angebotsfrist bedarf der schriftlichen Festlegung auf dem Angebot.
  2. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß §145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.
  3. Bei unberechtigter Vertragsstornierung durch den Kunden, entsteht unsererseits ein Anspruch auf Schadenersatz von 15% der Auftragssumme vom Kunden. Leistungen und Materialien die bereits Kosten für den stornierten Auftrag verursacht haben, werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.

4. GEWÄHRLEISTUNG

Unsere Erzeugnisse sind güteüberwacht.
Muster oder Proben gelten als unverbindliche Ansichtsstücke. Geringfügige Abweichungen davon berechtigen nicht zu Beanstandungen. Abweichungen, Veränderungen oder Toleranzen im Rahmen der DIN-Normen stellen ebenso wenig einen Mangel dar wie produkt- und materialbedingte Abweichungen oder Veränderungen wie z.B. Kalkausblühungen,
Farbschwankungen, Grate oder Poren.

  1. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Bereitstellung der Ware im Werk bzw. Auslieferungslager, nicht jedoch vor dem vereinbarten Liefertermin. Gewährleistungsansprüche verjähren laut den gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Bestimmungen. Erkennbare Mängel, Falschlieferungen, Fehl- oder Mehrmengen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Rüge und Geltendmachung behaupteter Ansprüche haben in jedem Falle vor Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und innerhalb der Gewährleistungsfrist zu erfolgen. Auch verdeckte Mängel sind uns unverzüglich nach Ihrer Entdeckung, spätestens vor Ablauf der Gewährleistungsfrist zu melden und schriftlich geltend zu machen.
  2. In jedem Falle ist uns Gelegenheit zu geben, den Mangel selbst und/oder durch von uns beauftragte Fachleute untersuchen zu lassen, diese Rechte stehen uns zu, soweit der Kunde uns nicht glaubhaft macht, dass wegen Gefahr im Verzug Sofortmaßnahmen ergriffen werden mussten. Die Übernahme von Kosten für fremdbeauftragte Gutachter bedarf einer schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall.
  3. Mängelansprüche bestehen nicht bei unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
    Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  4. Zur Beseitigung mit Recht gerügter Mängel der von uns gelieferten Betonerzeugnisse, können wir nach Wahl entweder nachbessern oder Ersatz liefern. Dieses Wahlrecht müssen wir unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Klärung des Sachverhaltes, durch Erklärung gegenüber dem Kunden ausüben. Schlagen Ersatzlieferungen bzw. Nachbesserungen fehl oder erfordern sie einen unverhältnismäßigen Aufwand, so kann nach Einbau nur Minderung des Kaufpreises verlangt werden. Alle weiteren Ansprüche des Kunden, auch solche auf Schadensersatz, werden, soweit nicht zwingende Vorschriften (z.B. Produkthaftungsgesetz) entgegenstehen, ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften, arglistigem Verschweigen von Mängeln oder vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.
  5. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Bereitstellung der Ware im Werk bzw. Auslieferungslager, nicht jedoch vor dem vereinbarten Liefertermin. Gewährleistungsansprüche verjähren laut den gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Bestimmungen.
  6. Soweit eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist, muss uns mind. dreimal Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben werden, bevor diese als fehlgeschlagen gilt.
  7. Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 Abs.1 Nr.2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs.1 BGB (Rückgriffs Anspruch) und § 634a Abs.1 Nr.2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt.

5. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

  1. Die Preise verstehen sich ab Betonwerk bzw. Auslieferungslager, und zwar ausschließlich Fracht, Verpackung und Mehrwertsteuer, soweit nichts Besonderes vereinbart ist. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, sind unsere Rechnungen ohne Abzug am Sitz unseres Unternehmens zahlbar; Skonti und sonstige Nachlässe bedürfen einer besonderen Vereinbarung.
  2. Die Annahme von Wechseln behalten wir uns vor. Die Annahme von Schecks können wir ablehnen, wenn begründete Zweifel an der Deckung bestehen. Die Annahme erfolgt immer nur erfüllungshalber. Diskont-, Einziehungsspesen und alle sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort in bar zu zahlen. Eine Verpflichtung zu rechtzeitiger Vorlage, Protest usw. besteht für uns nicht. Unsere sämtlichen Forderungen werden in jedem Fall dann sofort fällig, wenn der Kunde mit der Erfüllung einer anderen Verbindlichkeit gegenüber uns in Verzug gerät. Das Gleiche gilt, wenn er seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, oder Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigen. Im Falle des Zahlungsverzuges können wir - unbeschadet weiterer Ansprüche - die banküblichen Zinsen, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, berechnen. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir - nach unserer Wahl - berechtigt, weitere Lieferungen bzw. Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht, wenn der Kunde zu Recht die Lieferung beanstandet hat. Außerdem können wir entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückgeben und sofortige Barzahlung fordern.
  3. Bei Forderungen aufgrund mehrerer Lieferungen bzw. Leistungen bleibt die Verrechnung von Geldeingängen auf die eine oder auf die andere Schuld uns überlassen. Der Kunde ist nicht berechtigt, wegen irgendwelcher Ansprüche, auch wenn sie aufgrund von Mängelrügen erhoben sind, mit seinen Zahlungen innezuhalten, Zahlungen zu verweigern oder Zahlungen betreffend anderer Aufträge, Lieferungen zu mindern. Mit etwaigen Gegenforderungen kann er nur aufrechnen, wenn sie unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

6. SICHERUNGSRECHTE

  1. Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor, bis unsere sämtlichen Forderungen - ohne Rücksicht auf Ihren Rechtsgrund und ihre Entstehungszeit - aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden beglichen sind, bis ein etwaiger Kontokorrentsaldo ausgeglichen ist, bei Entgegennahme von Wechseln oder Schecks bis zu deren Einlösung. Der Kunde darf die von uns gelieferten Materialien im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb verarbeiten und/oder weiterveräußern. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung entfällt dann, wenn der Kunde mit seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot vereinbart hat. Der Kunde ist verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Bei Verletzung sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe zu verlangen.
  2. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, erfolgt die Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware für uns. Uns steht das Eigentum oder Miteigentum, §§ 947, 950 BGB, an der hierdurch entstehenden neuen Sache zu. Bei Verbindung bzw. Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sachen im Zeitpunkt der Verbindung bzw. der Vermischung, § 948 BGB, zu. Die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Kunde tritt hiermit die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer zustehenden Ansprüche mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in Höhe des Wertes der von uns gelieferten Ware.
  3. Auf unseren Wunsch hat der Kunde, sobald er in Verzug ist, die Abtretung seinen Schuldnern bekanntzugeben und uns die erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen auszuhändigen. Übersteigt der Wert der Eigentumsvorbehaltsware oder der uns gegebenen Sicherungen die Höhe unserer Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe bzw. Rückübertragung verpflichtet.
  4. Wird die gelieferte Ware oder werden die daraus hergestellten Sachen in das Grundstück eines Dritten eingebaut, derart, dass sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks werden, so gehen die anstelle dieser Sache tretenden Forderungen des Kunden gegen seine Abnehmer in Höhe des Einkaufswertes unserer verbauten Ware zur Sicherung unserer Forderung auf uns über, ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf. Der Übergang dieser Forderung ist für den Zeitpunkt ihrer Entstehung vereinbart.
  5. Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weder verpfänden noch sicherheitshalber übereignen und hat uns Pfändungen, die auf Betreiben Dritter erfolgt sind, unverzüglich anzuzeigen.

7. BERATUNG

  1. Technische Beratungen sind nicht Gegenstand des Liefervertrages; sie sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich erfolgen. Sie entheben den Kunden nicht von der Verpflichtung einer sach- und fachgemäßen Verarbeitung unserer Produkte.
  2. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form – behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor (z.B. Kalkulationen, Zeichnungen, Berechnungen, Werkzeuge, Konstruktionsvorschläge, sonstige Vorschläge, Entwürfe, etc.). Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

8. GELTUNG FÜR NICHTKAUFLEUTE

Für Rechtsgeschäfte, die weder den Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmannes noch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen betreffen, gelten diese AGB mit folgender Maßgabe:

  1. Ziffer 1.1., erster Abs. gilt nicht.
  2. Ziffer 2.5, erster Absatz gilt mit der Maßgabe, dass die Rügefrist zwei Wochen beträgt. Ziffer 2.5., zweiter Absatz gilt nicht.
  3. Ziffer 4.1., erster Abs. gilt nur bei offensichtlich erkennbaren Mängel, Falschlieferungen, Fehl- oder Mehrmengen.
  4. Ziffer 4.3. gilt nicht, soweit dort Ansprüche auf Wandlung, Minderung oder das Rücktritts recht ausgeschlossen sind.
    Ziffer 5.1. gilt mit der Maßgabe, dass in den Preisen die Mehrwertsteuer enthalten ist.
    Ziffer 5.2., letzter Abs., Satz 1 gilt nur insoweit, als vor Schadensersatz wegen Nichterfüllung und Rücktritt eine angemessene Frist gesetzt wird.
    Ziffer 5.3., Satz 2 gilt nicht.
  5. Ziffer 9.1. gilt nur, soweit nach § 38 ZPO zulässig.

9. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  1. Gerichtsstand – auch für Wechsel-, Schecks- und Urkundsprozesse – ist der Sitz der jeweiligen Firma.
  2. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise rechtlich unwirksam sein oder werden, soll die Geltung der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt werden.
  4. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niedergelegt

Sitz der Gesellschaften:
Röser GmbH- Essingen
Röser II GmbH - Krauchenwies
Röser III GmbH - Steißlingen
Röser IV GmbH - Laupheim
Röser Vertriebs GmbH - Dürmentingen-Burgau